Allgemeine Geschäftsbedingungen Nexus Direktkurier Inh. Susanne Thielsch
Stand: 09.05.2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen des Nexus Direktkurier im Bereich Dokumenten-, Boten- und Direktkurierdienstleistungen für Geschäftskunden.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung von Kurier- und Direkttransporten, insbesondere für fristkritische, vertrauliche und haftungssensible Unterlagen.
Die Leistung umfasst insbesondere:
- Abholung
- direkte Beförderung
- persönliche und/oder dokumentierte Zustellung
3. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche oder elektronische Auftragserteilung (z. B. per E-Mail)
- und deren Bestätigung durch den Auftragnehmer
In dringenden Fällen kann der Vertrag auch mündlich geschlossen werden.
4. Leistungsdurchführung
Die Durchführung erfolgt:
- direkt und ohne unnötige Zwischenstopps
- unter Berücksichtigung vereinbarter Fristen und Zeitfenster
Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurden.
5. Vergütung
Die Vergütung erfolgt:
- gemäß vereinbartem Angebot
- oder gemäß aktueller Preisliste
Zusatzleistungen (z. B. Wartezeiten, Rückläufe, Sonderfahrten) werden gesondert berechnet.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort fällig.
6. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet:
- vollständige und korrekte Angaben zu machen
- Abhol- und Zustelladressen eindeutig zu benennen
- besondere Anforderungen (z. B. Fristen, Vertraulichkeit) mitzuteilen
Der Auftraggeber stellt sicher, dass:
- die Sendung transportfähig ist
- keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden
7. Nicht transportierbare und verbotene Sendungen
Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, deren Transport gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder sonstige rechtliche Vorgaben verstößt.
Nicht transportiert werden insbesondere:
- gefährliche Güter, Gefahrstoffe, explosive, entzündliche, ätzende, giftige oder radioaktive Stoffe,
- Waffen, Munition oder vergleichbare Gegenstände,
- Betäubungsmittel, illegale Waren oder sonstige verbotene Inhalte,
- lebende Tiere,
- verderbliche Waren, soweit keine ausdrückliche schriftliche Sondervereinbarung besteht,
- Bargeld, Edelmetalle, Schmuck, Wertpapiere, Kunstgegenstände oder sonstige Wertgegenstände ohne vorherige ausdrückliche Deklaration und schriftliche Annahme durch den Auftragnehmer,
- Sendungen, die besondere Temperatur-, Lagerungs-, Sicherheits- oder Genehmigungsanforderungen erfüllen müssen, sofern diese nicht ausdrücklich vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart wurden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Auftragserteilung vollständig über besondere Eigenschaften, Risiken oder rechtliche Anforderungen der Sendung zu informieren.
Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass eine Sendung vom Transport ausgeschlossen ist oder besondere Risiken nicht angegeben wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme oder Durchführung des Auftrags zu verweigern. Bereits entstandene Aufwendungen, Anfahrten, Wartezeiten oder sonstige Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
8. Umgang mit Originalen und Wertsendungen
Originaldokumente, Urkunden, Verträge, Bescheide oder sonstige besonders wichtige Unterlagen werden nur auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Angaben befördert.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn es sich um Originaldokumente, unwiederbringliche Unterlagen, fristkritische Dokumente, besonders haftungssensible Unterlagen oder Sendungen mit besonderem wirtschaftlichem oder rechtlichem Wert handelt.
Eine besondere Behandlung, erhöhte Haftung, gesonderte Versicherung oder besondere Dokumentation solcher Sendungen erfolgt nur, wenn dies vor Durchführung des Auftrags ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung erfolgt die Beförderung nach den allgemeinen Leistungsbedingungen des Auftragnehmers.
9. Nicht deklarierte Werte und besondere Risiken
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die vollständige und zutreffende Beschreibung der Sendung.
Nicht oder unzutreffend deklarierte Werte, Risiken, Fristen, Originaleigenschaften oder besondere Anforderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit dem Auftragnehmer diese Umstände nicht bekannt waren und auch nicht erkennbar sein mussten.
Der Auftragnehmer übernimmt keine besondere Verantwortung für nicht deklarierte Wertgegenstände, Originale, Fristsachen oder haftungssensible Inhalte, wenn der Auftraggeber hierauf nicht vor Auftragserteilung ausdrücklich hingewiesen hat.
Eine Haftung für besondere Vermögensfolgen, Fristversäumnisse, Folgeschäden oder Wertverluste aufgrund nicht deklarierter besonderer Eigenschaften der Sendung ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
10. Stornierung und Ausfallfahrt
Der Auftraggeber kann einen erteilten Auftrag vor Beginn der Durchführung stornieren.
Erfolgt die Stornierung, nachdem der Auftragnehmer bereits mit der Vorbereitung, Anfahrt oder Durchführung begonnen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie eine angemessene Ausfallpauschale zu berechnen.
Eine Ausfallfahrt liegt insbesondere vor, wenn:
- die Sendung am vereinbarten Abholort nicht bereitsteht,
- der Auftraggeber oder Ansprechpartner nicht erreichbar ist,
- der Auftrag aufgrund unvollständiger oder falscher Angaben nicht durchgeführt werden kann,
- die Sendung nicht transportfähig ist,
- der Transport aus Gründen scheitert, die der Auftraggeber zu vertreten hat.
In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Vergütung für die bereits entstandenen Leistungen, Anfahrten, Wartezeiten und Aufwendungen bestehen.
Zur Orientierung: Im Frachtrecht sieht § 415 HGB vor, dass der Absender den Frachtvertrag kündigen kann, der Frachtführer dann aber unter bestimmten Voraussetzungen Vergütung oder Ersatz verlangen kann.
11. Wartezeiten
Wartezeiten, die über ein übliches und angemessenes Maß hinausgehen, werden gesondert berechnet.
Eine Wartezeit liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer am Abhol- oder Zustellort eintrifft und die Sendung, der Ansprechpartner oder der Empfänger nicht innerhalb des vereinbarten Zeitfensters verfügbar ist.
Wartezeiten können insbesondere entstehen durch:
- nicht bereitgestellte Sendungen,
- fehlende Ansprechpartner,
- Zutritts- oder Zugangshindernisse,
- unvollständige Unterlagen,
- verzögerte Freigaben,
- Wartezeiten bei Behörden, Kanzleien, Unternehmen oder Empfangsstellen.
Die Abrechnung erfolgt gemäß Angebot, Preisliste oder gesonderter Vereinbarung. Ist keine konkrete Regelung vereinbart, wird die Wartezeit nach angemessenem Aufwand berechnet.
12. Rückläufe und Zusatzfahrten
Rückläufe, Rücktransporte, erneute Zustellversuche, Zweitstopps, Zusatzadressen oder nachträgliche Änderungen des Auftrags sind nicht automatisch Bestandteil des ursprünglichen Auftrags.
Solche Leistungen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im ursprünglichen Angebot enthalten sind.
Ein Rücklauf liegt insbesondere vor, wenn:
- Dokumente nach Unterzeichnung oder Bearbeitung zum Auftraggeber zurückgebracht werden sollen,
- eine Sendung nicht zugestellt werden kann und zurückgeführt werden muss,
- zusätzliche Unterlagen nachträglich aufgenommen oder zurückgebracht werden,
- weitere Stationen oder Empfänger nach Auftragserteilung ergänzt werden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zusatzleistungen erst nach Bestätigung der zusätzlichen Vergütung durchzuführen.
13. Zustellhindernisse
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vollständige und zutreffende Angaben zu Abhol- und Zustelladressen, Ansprechpartnern, Telefonnummern, Öffnungszeiten, Zugangsbedingungen und besonderen Anforderungen zu machen.
Ein Zustellhindernis liegt insbesondere vor, wenn:
- die angegebene Adresse fehlerhaft oder unvollständig ist,
- der Empfänger nicht erreichbar oder nicht anwesend ist,
- kein empfangsberechtigter Ansprechpartner verfügbar ist,
- der Zugang zum Gebäude oder Gelände nicht möglich ist,
- Annahmeverweigerung vorliegt,
- Sicherheits-, Zugangs- oder Identifikationsanforderungen nicht vorher mitgeteilt wurden,
- behördliche, betriebliche oder organisatorische Gründe eine Zustellung verhindern.
Tritt ein Zustellhindernis ein, wird der Auftraggeber nach Möglichkeit informiert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Abstimmung mit dem Auftraggeber einen erneuten Zustellversuch, eine Rückführung oder eine alternative Zustellung vorzunehmen.
Zusätzliche Aufwendungen, Wartezeiten, Rückfahrten oder erneute Zustellversuche werden gesondert berechnet, soweit das Zustellhindernis nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
14. Empfänger nicht erreichbar
Ist der Empfänger am Zustellort nicht erreichbar oder steht kein empfangsberechtigter Ansprechpartner zur Verfügung, gilt die Sendung nicht automatisch als zugestellt.
Der Auftragnehmer wird in diesem Fall nach Möglichkeit versuchen, den Auftraggeber zu kontaktieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Mögliche weitere Maßnahmen sind insbesondere:
- erneuter Zustellversuch,
- Zustellung an eine vom Auftraggeber benannte Ersatzperson,
- Rückführung der Sendung,
- Zwischenverwahrung nach Absprache,
- Abbruch des Auftrags, wenn eine sichere Zustellung nicht möglich ist.
Zusätzliche Kosten für Wartezeit, erneuten Zustellversuch, Rücklauf oder Zwischenverwahrung trägt der Auftraggeber, sofern die Nichterreichbarkeit nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
15. Nachweisformen
Der Auftragnehmer kann die Durchführung und Zustellung eines Auftrags auf unterschiedliche Weise dokumentieren.
Als Nachweisformen kommen insbesondere in Betracht:
- schriftliche Empfangsbestätigung,
- Name der empfangenden Person,
- Datum und Uhrzeit der Übergabe,
- elektronische Bestätigung,
- Foto eines zulässigen Übergabenachweises, soweit datenschutzrechtlich zulässig,
- interne Auftragsdokumentation,
- E-Mail-Bestätigung an den Auftraggeber,
- sonstige im Auftrag vereinbarte Nachweisformen.
Ein bestimmter Nachweis ist nur geschuldet, wenn dieser vor Durchführung des Auftrags ausdrücklich vereinbart wurde.
16. Dokumentation und Zustellnachweis
Der Auftragnehmer dokumentiert die Durchführung des Auftrags in angemessenem Umfang. Umfang und Art der Dokumentation richten sich nach Auftrag, Sendungsart, vereinbarter Leistung und besonderer Anforderung.
Bei besonders sensiblen, fristkritischen oder haftungsrelevanten Sendungen kann eine erweiterte Dokumentation vereinbart werden.
Eine erweiterte Dokumentation kann insbesondere umfassen:
- dokumentierte Abholung,
- dokumentierte Übergabe,
- Empfangsbestätigung,
- Zeitstempel,
- Benennung des Empfängers,
- Rückmeldung an den Auftraggeber nach Zustellung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Auftragserteilung mitzuteilen, wenn ein bestimmter Zustellnachweis für Fristen, Behörden, Gerichte, Banken, Notare oder interne Nachweiszwecke erforderlich ist.
Wird ein besonderer Nachweis nicht vor Auftragserteilung vereinbart, schuldet der Auftragnehmer nur die übliche auftragsbezogene Dokumentation.
17. Sondervereinbarung für haftungssensible Sendungen
Für haftungssensible, fristkritische, vertrauliche, unwiederbringliche oder wirtschaftlich besonders bedeutsame Sendungen kann eine gesonderte schriftliche Sondervereinbarung geschlossen werden.
Eine solche Sondervereinbarung kann insbesondere regeln:
- besondere Übergabeform,
- persönliche Zustellung nur an benannte Personen,
- erweiterter Zustellnachweis,
- besondere Dokumentation,
- gesonderte Versicherung,
- erhöhte Haftung im Einzelfall,
- besondere Frist- oder Zeitvorgaben,
- besondere Sicherheitsanforderungen.
Ohne ausdrückliche schriftliche Sondervereinbarung gelten die allgemeinen Haftungs- und Leistungsbedingungen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn die Sendung haftungssensibel, fristkritisch, vertraulich, unwiederbringlich oder wirtschaftlich besonders bedeutsam ist.
18. Haftung und gesetzliche Grenzen
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den vertraglichen Vereinbarungen, soweit in diesen AGB nichts Wirksames Abweichendes geregelt ist.
Soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften Anwendung finden, bleiben diese unberührt. Bei Transportleistungen können insbesondere frachtrechtliche Regelungen des Handelsgesetzbuchs relevant sein; § 425 HGB regelt die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigung des Gutes während der Obhutszeit, § 431 HGB enthält gesetzliche Haftungshöchstbeträge.
Eine Haftung für nicht deklarierte besondere Werte, besondere Fristen, Originaleigenschaften oder besondere wirtschaftliche Folgeschäden besteht nur, soweit diese Umstände vor Auftragserteilung ausdrücklich mitgeteilt und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden oder soweit eine gesetzliche Haftung zwingend besteht.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf:
- den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
Für folgende Schäden wird keine Haftung übernommen:
- indirekte Schäden (z. B. Folgeschäden, entgangener Gewinn)
- Schäden durch unzureichende Verpackung oder falsche Angaben des Auftraggebers
Eine weitergehende Haftung besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
19. Haftung für Sendungsinhalt
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für:
- den Inhalt der Sendung
- gesetzeswidrige Inhalte
- nicht deklarierte besondere Werte
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf besondere Risiken hinzuweisen.
20. Zustellung
Die Zustellung erfolgt:
- an die angegebene Adresse
- an empfangsberechtigte Personen
Auf Wunsch erfolgt:
- dokumentierte Übergabe
- Empfangsbestätigung
21. Vertraulichkeit
Alle im Rahmen der Leistung bekannt gewordenen Informationen werden vertraulich behandelt.
Dies gilt insbesondere für:
- Dokumente
- Geschäftsinhalte
- personenbezogene Daten
22. Höhere Gewalt
Bei Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Unfälle, extreme Witterung, Verkehrsstörungen) verlängern sich Lieferzeiten entsprechend.
Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
23. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmens.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.